Schulordnung
Musikschule Lampertheim e.V.
Wilhelmstr. 60
68623 Lampertheim
Tel. 06206-59779
Fax 06206-951529
email: msla@gmx.de
1.)
Aufgabe
a)
Die
Musikschule
soll
als
Bildungsstätte
für
Musik
die
musikalischen
Fähigkeiten
bei
den
Musikinteressierten
erschließen und fördern.
Die
Heranbildung
des
Nachwuchses
für
das
Laienmusizieren,
die
Begabtenauslese
und
Begabtenförderung
sowie
die
vorberufliche
Fachausbildung sind ihre besonderen Aufgaben.
b)
Der
Verwirklichung
dieser
Zielstellung
dienen
die
Grundfächer sowie die Haupt- und Ergänzungsfächer.
2.)
Aufbau
Der
Instrumentalunterricht
beginnt
in
der
Regel
nach
Abschluss
der
Grundstufe.
Der
Eintritt
in
ein
Instrumentalfach
ohne
vorherigen
Besuch
der
Musikalischen
Früherziehung
bzw.
Grundausbildung
ist
jedoch grundsätzlich möglich.
a)
Die
Ausbildung
an
der
Musikschule
geschieht
in
folgenden Stufen:
·
der
elementaren
Musikerziehung
in
der
Grundstufe
(Musikalische
Früherziehung
bzw.
musikalische
Grundausbildung und Spielkreise)
·
dem
instrumentalen
Gruppenunterricht
in
der
Unterstufe
· dem Gruppen- oder Einzelunterricht in der Mittelstufe
· dem Einzelunterricht in der Oberstufe
b)
Neben
der
Ausbildung
in
der
Unter-,
Mittel-
und
Oberstufe
werden
Kurse
und
Arbeitsgemeinschaften
als
Ergänzungsfächer eingerichtet.
3.)
Unterricht
Ein
Anspruch
auf
eine
bestimmte
Gruppenstärke
besteht
nicht.
a)
Die
Unterrichtsstunde
dauert
50
Minuten
in
der
Regel,
weitere
Zeitangaben
siehe
auch
Gebührenordnung.
b)
Die
Teilnehmer
sind
zur
regelmäßigen
Teilnahme
am
Unterricht
verpflichtet.
Ebenso
besteht
die
Pflicht
zur
Teilnahme
an
allen
Schulveranstaltungen.
Mehrmaliges
unentschuldigtes
Fehlen
kann
zum
Ausschluss
aus
dem
Unterricht führen.
c)
Eine
nachträgliche,
vom
Schüler
gewünschte
Unterrichts-zeitänderung
wird
nach
Möglichkeit
durchgeführt.
4.)
Ergänzungsfächer
a)
Der
Besuch
der
Ergänzungsfächer
wird
im
Rahmen
des Gesamtkonzeptes der Musikschule empfohlen.
b)
Die
Einteilung
zum
Ergänzungsfach
nimmt
unter
Berück-sichtigung
des
Ausbildungsstandes
und
des
Interesses des Schülers der Hauptfachlehrer vor.
5.)
Unterrichtsausfall
a)
Bei
Erkrankung
oder
sonstiger
Verhinderung
des
Schülers
ist
die
Verwaltung
der
Musikschule
oder
die
Lehrkraft
rechtzeitig
zu
benachrichtigen.
Ein
Anspruch
auf
Gebührenerstattung
oder
auf
Nachholung
des
Unterrichtes besteht in diesen Fällen nicht.
b)
Bei
ärztlich
attestierter
Krankheit
des
Schülers
von
mehr
als
drei
Wochen
Dauer
werden
auf
Antrag
die
Unterrichtsgebühren
entsprechend
ermäßigt
oder
erstattet.
c)
Unterricht,
der
während
des
Semesters
zweimal
hintereinander
durch
Krankheit
oder
eine
sonstige
zwingende
Verhinderung
der
Lehrkräfte
ausfällt,
wird
nach
Möglichkeit
nachgeholt
oder
durch
eine
andere
Lehrkraft vertreten.
d)
Bei
mehr
als
zweimaligem
aufeinanderfolgenden
Unterrichtsausfall
werden
die
Unterrichtsgebühren
auf
Antrag
entsprechend
zurückerstattet.
Bei
sonstigem
Unterrichts-ausfall
(z.B.
höherer
Gewalt)
besteht
kein
Anspruch auf Nachholung oderGebührenerstattung.
6.)
Leistungen des Schülers
Die
Schule
setzt
voraus,
dass
sich
jeder
Schüler
durch
Mitar-beit
im
Unterricht
und
zu
Hause
um
Fortschritte
bemüht.
Aufgrund
ungenügender
Leistungen
kann
der
Schüler vom Unterrricht ausgeschlossen werden.
7.)
Instrumente
Grundsätzlich
sollte
der
Schüler
bei
Unterrichtsbeginn
ein
eigenes
Instrument
besitzen,
jedoch
können
im
Rahmen
der
Bestände
der
Musikschule
Lampertheim
Instrumente
gegen
eine
monatliche
Leihgebühr
bis
zu
12
Monate
an
Schüler
ausgeliehen
werden.
Das
Ausleihen
der
Instrumente
erfolgt
in
der
Reihenfolge
der
Antragsstellung.
8.)
Aufsicht und Haftung
a) Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichtes.
b)
Für
Unfälle
auf
dem
Weg
in
die
Schule
sowie
für
den
Verlust
von
Kleidung,
Instrumenten
und
anderen
Wertsachen
kann
keine
Haftung
übernommen
werden.
Außerdem
haftet
die
Musikschule
nicht
für
Schäden
an
den
Instrumenten
nebst
Zubehör,
die
Eigentum
der
Schüler
sind.
Dies
gilt
insbesondere
während
des Unterrichts
und
der
schuleigenen
Veranstaltungen.
(Wir
empfehlen
daher
bei
wertvollen
Instrumenten
den
Abschluss einer Instrumentenver-sicherung)
9.)
Verhalten in der Schule
a)
Die
Schüler
sind
verpflichtet,
den
Anordnungen
der
Lehrkräfte
sowie
der
Verwaltung,
soweit
sie
die
äußere
Ordnung betreffen, Folge zu leisten.
b)
Alle
Einrichtungen
der
Schule
sind
pfleglich
zu
behandeln.
Schuldhaft
verursachter
Schaden
muss
ersetzt werden.
10.)
Schuljahr
a)
Das
Schuljahr
hat
2
Semester.
Das
Sommersemester
beginnt
am
1.
April
und
endet
am
30.
September,
das
Wintersemester
beginnt
am
1.
Oktober
und
endet
am
31. März.
b)
Die
Ferien-
und
Feiertagsordnung
der
allgemeinbildenden
Schulen
gilt
auch
für
die
Musikschule.
c)
Für
den
Unterrichtsbetrieb
an
Rosenmontag
und Faschingsdienstag
gilt
in
Absprache
mit
den
allgemeinbildenden
Schulen,
dass
an
Nachmittagen
kein
Unterricht stattfindet.
d)
Bei
sonstigen
kurzfristigen
Unterrichtsausfällen
(Hitzefreio.ä.)
in
den
allgemeinbildenden
Schulen
findet
der Unterricht in der Musikschule statt.
11.)
Aufnahme und Anmeldung
a)
Anmeldung
und
Aufnahme
bedürfen
der
Schriftform
und
sind
an
die
Geschäftsstelle
zu
richten.
Bei
minderjährigen
Teilnehmern
ist
die
schriftliche
Zustimmung
der
gesetzlichen
Vertreter
erforderlich.
Ein
Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
b)
Die
Aufnahme
zum
Unterricht
ist
grundsätzlich
nur
zu
Semesterbeginn
möglich.
Ausahmen
können
von
der
Schulleitung genehmigt werden.
12.)
Besondere
Unterrichtsdauer
und
Probezeit
in
der
Grundstufe
a)
Der
Unterricht
in
der
Musikalischen
Früherziehung
bzw.
Musikalischen
Grundausbildung
dauert
2
Jahre.
Über
einen
vorzeitigen
Wechsel
in
den
Instrumentalbereich
entscheiden
der
Fachlehrer
und
die
Schulleitung.
b)
Die
ersten
3
Monate
in
der
Grundstufe
(Musik.
Früher-ziehung
und
Musikalische
Grundausbildung)
gelten
als
Probezeit.
Während
dieser
Zeit
ist
eine
Abmeldung
seitens
der
Eltern
sowie
der
Schule
unter
Einhaltung
einer
einwöchigen
Kündigungsfrist
möglich.
Eine
Zahlungsverpflichtung
der
Kursgebühr
besteht
in
diesem Fall nur für die Probezeit.
c)
Die
Musikschule
behält
sich
vor,
Gruppen
mit
zu
geringer Teilnehmerzahl bei Bedarf zusammenzulegen.
13.)
Abmeldung und Ausschluss
a)
Abmeldungen
im
Instrumentalbereich
sind
nur
zum
Semesterende
möglich.
Sie
müssen
der
Musikschule
spätestens
4
Wochen
vor
Semesterende
zugegangen
sein.
b)
Während
des
Semesters
ist
eine
Abmeldung
nur
in
besonderen
Härten,
z.B.
Wegzug
oder
langwierige
Krankheitsfälle,
auf
schriftlichen
Antrag
des
Erziehungsberechtigten
möglich.
Austrittserklärungen
gegenüber der Lehrkraft haben keine Gültigkeit.
c)
Bei
genehmigtem
Austritt
ist
die
Unterrichtsgebühr
bis
zum
Ende
des
Monats
zu
zahlen,
in
dem
die
Abmeldung in der Schule eingegangen ist.
d)
Bei
einem
Austritt
ohne
Genehmigung
ist
die
volle
Unterrichtsgebühr für das Semester zu entrichten.
e)
Abmeldungen
in
der
Grundstufe
müssen
innerhalb
des
1.
Unterrichtsjahres
-
ausgenommen
der
Probezeit
-
spätestens
4
Wochen
vor
Schuljahresende
(30.9.)
der
Musikschule
zugegangen
sein.
Ansonsten
bleibt
das
Vertragsverhältnis
für
das
zweite
Unterrichtsjahr
bestehen.
f)
Unterrichtsversäumnisse
ohne
ausreichende
Entschuldigung
sowie
Übertretungen
der
Schulordnung
können
im
Wiederholungsfalle
nach
vorausgegangener
Ermahnung
und
Information
der
Eltern
den
Ausschluss
nach
sich
ziehen.
In
diesen
Fällen
ist
die
volle
Unterrichtsgebühr zu entrichten.